Das Wichtigste in Kürze
- Praxen müssen die nötigen Hygienemaßnahmen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft sicherstellen (§ 23 Abs. 3 IfSG). Wer die Empfehlungen der KRINKO beachtet, bei dem wird das vermutet.
- In Bayern brauchen Praxen mit invasiven Eingriffen einen Hygieneplan, der alle Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen regelt (MedHygV). Praxen mit Beschäftigten verpflichtet zusätzlich der Arbeitsschutz (TRBA 250).
- Untersuchungsliegen werden nach jeder Benutzung desinfizierend gereinigt, häufig berührte und patientennahe Flächen täglich. Für Büro, Flur und Wartezimmer genügt in der Regel normale Reinigung.
- Auch wenn ein Reinigungsbetrieb arbeitet, bleibt die Praxisleitung verantwortlich. Wer was übernimmt, gehört in den Reinigungs- und Desinfektionsplan.
Welche Pflichten für Praxen gelten
Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet die Leitung von Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, die nötigen Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu treffen (§ 23 Abs. 3 IfSG). Einen Hygieneplan schreibt das Gesetz selbst nur bestimmten Einrichtungen vor, etwa für ambulantes Operieren oder Dialyse. Für Praxen mit invasiven Eingriffen und Zahnarztpraxen können die Länder Hygienepläne verlangen (§ 23 Abs. 5 IfSG).
Bayern hat das mit der Medizinhygieneverordnung getan: Arzt-, Zahnarzt- und Heilberufe-Praxen, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, brauchen einen Hygieneplan mit Regelungen zu allen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, zur Abfallentsorgung und zur Schulung. Unabhängig davon verlangt der Arbeitsschutz von Praxen mit Beschäftigten einen schriftlichen Hygieneplan (TRBA 250); die Regel gilt ausdrücklich auch für Praxen der nichtärztlichen Heilkunde wie die Physiotherapie.
| Grundlage | Für wen | Was |
|---|---|---|
| § 23 Abs. 3 IfSG (Gesetz) | Arzt-, Zahnarzt-, Psychotherapie- und Praxen sonstiger Heilberufe | Hygienemaßnahmen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft |
| MedHygV Bayern (Verordnung) | Praxen mit invasiven Eingriffen | Hygieneplan mit Reinigung, Desinfektion, Abfall und Schulung |
| TRBA 250 (Arbeitsschutz) | Praxen mit Beschäftigten | schriftlicher Hygieneplan, Hautschutz, Unterweisung |
| KRINKO-Empfehlung zu Flächen (2026) | Einrichtungen des Gesundheitswesens | fachlicher Standard für Reinigung und Desinfektion |
Ob Ihre Praxis unter die Medizinhygieneverordnung fällt, hängt davon ab, ob invasive Eingriffe vorgenommen werden. Im Zweifel helfen Kassenärztliche Vereinigung, Landeszahnärztekammer oder das Gesundheitsreferat weiter.
Reinigen oder desinfizieren?
Die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) am Robert Koch-Institut unterscheidet drei Verfahren: Reinigung entfernt Schmutz mechanisch, tötet aber keine Erreger ab. Die desinfizierende Reinigung reinigt und desinfiziert in einem Arbeitsgang. Die reine Flächendesinfektion ist vor allem vor aseptischen Tätigkeiten gefragt. Reinigungs- und Desinfektionsmittel dürfen nicht gemischt werden.
Welches Verfahren nötig ist, richtet sich nach dem Risiko des Bereichs:
| Bereich | Beispiele | Was nötig ist |
|---|---|---|
| ohne erhöhtes Infektionsrisiko | Flure, Büros, Verwaltung, Wartezimmer | alle Flächen reinigen |
| mögliches Infektionsrisiko | Behandlungs- und Eingriffsräume, physikalische Therapie, Sanitärbereiche | häufig berührte und patientennahe Flächen desinfizierend reinigen, Fußböden und selten berührte Flächen reinigen |
Ist eine Fläche sichtbar mit Blut oder Sekreten verschmutzt, wird zuerst der Schmutz mechanisch entfernt und dann desinfiziert.
Was wie oft gereinigt wird
Die KRINKO empfiehlt, Untersuchungsliegen, Kopfstützen und vergleichbare Flächen nach jeder Benutzung desinfizierend zu reinigen und häufig berührte sowie patientennahe Flächen täglich. Das Muster der Kassenärztlichen Vereinigungen nennt als Beispiele Türgriffe, Lichtschalter und WC-Brillen. Für Zahnarztpraxen empfiehlt der Hygieneleitfaden des DAHZ, Flächen im Bereich von Tröpfchen und Aerosol nach jedem Patienten zu desinfizieren und die Fußböden im Behandlungsbereich am Ende des Arbeitstags mit Wechselmopps feucht zu reinigen.
| Fläche | Wann | Wie | Wer, zum Beispiel |
|---|---|---|---|
| Untersuchungsliege, Kopfstütze | nach jeder Benutzung | desinfizierend reinigen | Praxisteam |
| Türgriffe, Lichtschalter, WC-Brille | täglich | desinfizierend reinigen | Reinigungsbetrieb oder Praxisteam, im Plan festlegen |
| Arbeitsflächen im Behandlungsbereich | täglich | desinfizierend reinigen | im Plan festlegen |
| Fußböden Behandlungsbereich | täglich | feucht reinigen, in Zahnarztpraxen mit Wechselmopps | Reinigungsbetrieb |
| Sanitärräume | täglich | häufig berührte Flächen desinfizierend, sonst reinigen | Reinigungsbetrieb |
| Flure, Büro, Wartezimmer | routinemäßig | reinigen | Reinigungsbetrieb |
Wie gewischt wird
Als Desinfektionsmittel für die routinemäßige Desinfektion in Praxen nennt die KRINKO die Liste des Verbunds für Angewandte Hygiene (VAH). Die Liste des Robert Koch-Instituts ist nur bei behördlich angeordneter Desinfektion vorgeschrieben (§ 18 IfSG).
Auch wie gewischt wird, beschreibt die KRINKO genau. Die wichtigsten Punkte:
- Fläche ausreichend benetzen und nicht vor Ablauf der Einwirkzeit trocken- oder nachwischen
- kein Wiedereintauchen benutzter Tücher in die Lösung, sondern Abwurfprinzip oder Tuch- und Bezugswechselverfahren
- Tücher farblich nach Bereichen trennen und nach jeder Patienteneinheit wechseln
- Gebrauchslösung innerhalb eines Arbeitstags verbrauchen
- Mehrwegtücher und Mopps in validierten Desinfektionswaschverfahren aufbereiten und trocken lagern
- Tuchspender mit getränkten Tüchern geschlossen halten; angebrochen sind sie bis zu drei Monate verwendbar
Ein Farbsystem für Tücher ist auch außerhalb der Praxis verbreitet. Wie es üblicherweise aufgebaut ist, steht im Ratgeber zum Reinigungsplan.
Der Reinigungs- und Desinfektionsplan
Der Plan legt für alle Räume und Flächen fest, wann, womit und wie gereinigt oder desinfiziert wird – mit Produkt, Konzentration und Einwirkzeit – und wer zuständig ist. Muster gibt es von den Kassenärztlichen Vereinigungen (Musterhygieneplan Arztpraxis, Stand Juni 2024, bei der KVB abrufbar) und für Zahnarztpraxen von Bundeszahnärztekammer und DAHZ. Die Muster geben einen Rahmen; angepasst wird an die eigene Praxis.
Für die allgemeinen Bereiche wie Büro, Teeküche und Sanitärräume hilft die Vorlage im Ratgeber zum Reinigungsplan.
Wenn ein Reinigungsbetrieb die Praxis reinigt
Externe Dienstleister sind ausdrücklich zulässig. Die Verantwortung bleibt aber bei der Praxisleitung; der Betrieb ist für die Qualifikation seines Personals verantwortlich. Die KRINKO empfiehlt, die Schnittstellen im Reinigungs- und Desinfektionsplan festzulegen, das Personal einzuarbeiten und regelmäßig dokumentiert zu schulen und mit dem Dienstleister ein Ausfallkonzept zu vereinbaren.
Auch der Arbeitsschutz verlangt Absprachen: Die Praxis informiert den Betrieb über Gefahren vor Ort, und vertraglich wird festgelegt, wer das Reinigungspersonal unterweist (TRBA 250). Bei Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten gehören flüssigkeitsdichte, desinfektionsmittelbeständige Handschuhe mit verlängertem Schaft dazu.
- Reinigungs- und Desinfektionsplan als Anlage zum Vertrag, mit klaren Zuständigkeiten
- Desinfektionsmittel aus der VAH-Liste mit Konzentration und Einwirkzeit
- Aufbereitung von Tüchern und Mopps
- Einarbeitung, Schulung und Unterweisung des Personals, dokumentiert
- Vertretung bei Urlaub und Krankheit
- Reinigungszeiten außerhalb der Sprechstunde und Umgang mit Schlüsseln
Diese Punkte sollten im Angebot und im Vertrag stehen. Wie Sie Angebote vergleichbar einholen, steht im Ratgeber zur Ausschreibung der Gebäudereinigung.
Abfall in der Praxis
Spitze und scharfe Gegenstände wie Kanülen gehören in durchstichfeste, fest verschließbare Abwurfbehälter, deren Inhalt nicht umgefüllt wird. Mit Blut oder Sekreten behaftete Abfälle wie Verbände und Einwegartikel werden in reißfesten, dichten Säcken gesammelt (TRBA 250, Anhang 5). Klären Sie im Plan, wer Behälter wechselt und wohin die Säcke kommen.
Wer in München kontrolliert
In München überwacht das Gesundheitsreferat der Stadt die Hygiene in Praxen von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern und sonstigen medizinischen Heilberufen – anlassbezogen, etwa nach Beschwerden, oder als Stichprobe anhand interner Checklisten. Eine Checkliste für Arztpraxen stellt die Stadt online bereit.
Für die laufende Reinigung Ihrer Praxis in München und Umgebung finden Sie Details auf der Seite zur Praxisreinigung.
Häufige Fragen
Braucht jede Arztpraxis einen Hygieneplan?
In Bayern ist er für Praxen mit invasiven Eingriffen in der Medizinhygieneverordnung vorgeschrieben. Praxen mit Beschäftigten verpflichtet zudem der Arbeitsschutz (TRBA 250) zu einem schriftlichen Hygieneplan. Damit betrifft er viele Praxen.
Wie oft muss eine Arztpraxis gereinigt werden?
Nach der KRINKO-Empfehlung werden häufig berührte und patientennahe Flächen täglich desinfizierend gereinigt, Untersuchungsliegen nach jeder Benutzung. Flure, Büros und Wartezimmer werden routinemäßig gereinigt.
Welche Desinfektionsmittel gehören in die Praxis?
Für die routinemäßige Desinfektion nennt die KRINKO Mittel aus der Liste des Verbunds für Angewandte Hygiene (VAH). Die RKI-Liste ist nur bei behördlich angeordneter Desinfektion vorgeschrieben.
Darf eine externe Reinigungsfirma eine Arztpraxis reinigen?
Ja. Die Verantwortung bleibt bei der Praxisleitung. Zuständigkeiten, Schulung des Personals und eine Vertretung bei Ausfall sollten im Reinigungs- und Desinfektionsplan und im Vertrag geregelt sein.
Wer kontrolliert die Praxishygiene in München?
Das Gesundheitsreferat der Landeshauptstadt München, anlassbezogen oder als Stichprobe.
Quellen
- § 23 Infektionsschutzgesetz (gesetze-im-internet.de, abgerufen 26.10.2026)
- § 18 Infektionsschutzgesetz (gesetze-im-internet.de)
- Bayerische Medizinhygieneverordnung – MedHygV (gesetze-bayern.de)
- KRINKO: Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen, Bundesgesundheitsblatt 2026 (PDF, RKI)
- TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege (Ausgabe 2025, BGW, PDF)
- KVB: Hygiene und Infektionsprävention in der Praxis
- Kompetenzzentrum Hygiene und Medizinprodukte der KVen: Musterhygieneplan Arztpraxis (Stand Juni 2024, PDF bei der KVB)
- Hygiene in der Arztpraxis. Ein Leitfaden, 3. Auflage 2023 (PDF bei der KVB)
- DAHZ: Hygieneleitfaden, 17. Ausgabe, Stand 31.03.2026 (PDF bei der BZÄK)
- BZÄK/DAHZ: Musterhygieneplan für Zahnarztpraxen (PDF)
- Bayerische Landeszahnärztekammer: Hygiene in der Zahnarztpraxis
- Landeshauptstadt München: Praxishygiene (Gesundheitsreferat)
- RKI: Musterhygienepläne
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.



